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Allgemeine Bedingungen Vermietung Ausflugsjachten Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5

NJI Allgemeine Bedingungen Vermietung Ausflugsjachten

Allgemeine Bedingungen für Miete und Vermietung von Ausflugsjachten der Niederländischen Jachtbau Industrie (NJI), Branchengruppe der Königlichen Metaalunie in Nieuwegein. Deponiert bei der Handelskammer zu Utrecht am 22.06.2006 unter Nummer 165/2006. Uitgave der NJI, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein.

© Website van de Nederlandse Jachtbouw Industrie

 

Artikel 1 - Definition und Anwendung

1.1 In diesen Bedingungen versteht man unter:
  1. Vermieter: jenes Mitglied der Metaalunie Branchengruppe Niederländische Jachtbau Industrie (NJI), welches auf kommerzieller Basis gegen Bezahlung eines Geldbetrages eine Ausflugsjacht Dritten zum Gebrauch übergibt;
  2. Mieter: denjenigen (natürliche Person), der, nicht in Ausübung seines Berufes oder Betriebes (Konsument) gegen Bezahlung eines Geldbetrages Ausflugsjachten eines Dritten in Gebrauch hat; 
  3. Mietvertrag: jenen Vertrag, wobei sich der Vermieter verpflichtet dem Mieter gegen Bezahlung eines Geldbetrages eine Ausflugsjacht ohne Bemannung zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen.
1.2 Diese Bedingungen sind auf alle zwischen Vermieter und Mieter abzuschliessenden Mietverträge im Bezug auf Ausflugsjachten anzuwenden.

 

Artikel 2 - Angebote


Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich.

 

Artikel 3 - Zu Stande kommen des Vertrages

3.1 Als Bestätigung der zwischen Mieter und Vermieter zu Stande gekommenen Vereinbarung bezüglich des erreichten Inhaltes der Mietvereinbarungen, sendet der Vermieter dem Mieter einen Vertrag zu.
3.2 Der Mietvertrag wird unter den auflösbaren Bedingungen eingegangen, dass innerhalb von 14 Tagen nach Datierung:
- der konform Artikel 1 dem Mieter zugesandte Mietvertrag, versehen von der Unterschrift des Mieters vom Vermieter zurückempfangen worden ist und
- ein Betrag von 50% des Mietpreises auf das Konto des Vermieters überwiesen worden ist.
3.3 Erfüllt der Mieter die in Punkt 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen nicht, dann ist der Vertrag rechtsmäβig aufgelöst. In diesem Falle steht es dem Vermieter frei, das Fahrzeut an Dritte zu vermieten.